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BPatG, 17.09.2014 - 20 W (pat) 25/10 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Bundespatentgericht
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- BGH, 22.06.1993 - X ZB 22/92
Ausreichende Begründung durch Bezugnahme auf angefochtene Einspruchsentscheidung …
Auszug aus BPatG, 17.09.2014 - 20 W (pat) 25/10
Der Senat macht sich diese Begründung zu eigen und verweist insoweit auf sie (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 1993 - X ZB 22/92, GRUR 1993, 896 - Leistungshalbleiter), da zum Einen der Patentanspruch 11 gemäß Hauptantrag identisch zum Patentanspruch 11 gemäß Hauptantrag ist, wie er dem Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle zugrunde lag, zum Anderen ist auch der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 identisch zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag, wie er dem Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle zugrunde lag; auch unter Berücksichtigung der schriftlichen Ausführungen der Anmelderin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergeben sich keine neu zu beurteilenden Sachverhalte.Mit dem Patentanspruch 11 gemäß Hauptantrag bzw. dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 fallen jeweils auch die sonstigen Ansprüche, da das Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist (BGH, Beschluss vom 22. Juni 1993 - X ZB 22/92, GRUR 1993, 896 - Leistungshalbleiter; BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 - Installiereinrichtung, Tz. 22, mit weiteren Nachweisen).
Mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 fallen auch die sonstigen Ansprüche, da das Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist (BGH, Beschluss vom 22. Juni 1993 - X ZB 22/92, GRUR 1993, 896 - Leistungshalbleiter; BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 - Installiereinrichtung, Tz. 22, mit weiteren Nachweisen).
- BGH, 27.02.2008 - X ZB 10/07
Installiereinrichtung
Auszug aus BPatG, 17.09.2014 - 20 W (pat) 25/10
Mit dem Patentanspruch 11 gemäß Hauptantrag bzw. dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 fallen jeweils auch die sonstigen Ansprüche, da das Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist (BGH, Beschluss vom 22. Juni 1993 - X ZB 22/92, GRUR 1993, 896 - Leistungshalbleiter; BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 - Installiereinrichtung, Tz. 22, mit weiteren Nachweisen).Mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 fallen auch die sonstigen Ansprüche, da das Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist (BGH, Beschluss vom 22. Juni 1993 - X ZB 22/92, GRUR 1993, 896 - Leistungshalbleiter; BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 - Installiereinrichtung, Tz. 22, mit weiteren Nachweisen).